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Basistarif

Wie sieht der neue Basistarif aus, den die PKV seit 2009 anbietet?

Leistungen gekürzt, dann gilt das auch für den Basistarif. Mag der Basistarif somit in vielerlei Hinsicht den gesetzlichen Krankenkassen nahe stehen, so unterscheidet er sich von diesen allerdings in der Höhe des Beitrags.

Beiträge
Der Beitrag in der GKV hängt immer von der Höhe des Einkommens ab. Steigt das Einkommen, dann steigt auch der Beitrag. Entsprechend sinkt der Beitrag, wenn das Einkommen sinkt. Viele Rentner freuen sich darüber, wenn mit Beginn ihres Ruhestands und ihren in der Regel dann niedrigeren Einkünften automatisch auch die Beitragsbelastung sinkt. Der ermäßigte Beitrag im Alter reicht freilich in den meisten Fällen nicht aus, um die Behandlungskosten tatsächlich zu decken. Die Deckungslücke wird durch höhere Beitragssätze für alle finanziert. Wie tragfähig dieses Umlageverfahren in einer alternden Gesellschaft langfristig ist, ist allerdings ein großes Finanzierungsproblem der Gesetzlichen Krankenkassen. Und der Basistarif? Hier ist die Höhe des Beitrages nicht abhängig vom Einkommen, sondern - wie in der PKV üblich - abhängig von den versicherten Leistungen, vom Eintrittsalter und vom Geschlecht. Nur Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen beim Basistarif keine Rolle: individuelle Risikozuschläge werden – anders als ansonsten in der PKV – nicht erhoben. Das ist für die Betroffenen zwar erfreulich, führt andererseits aber dazu, dass sich tendenziell im Basistarif eher Menschen versichern werden, die viele Gesundheitsleistungen benötigen. Da diese von allen bezahlt werden müssen, ist der Basistarif ein vergleichsweise teurer Tarif – oft auch teurer als die echten PKV-Tarife. Der Gesetzgeber hat allerdings vorgegeben, dass der Basistarif eine maximale Beitragshöhe nicht überschreiten darf. Diese entspricht immer dem durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV (2009: 569,63 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt. Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif auch für jede versicherte Person ein Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder sind gesonderte Beiträge zu zahlen. Die Entscheidung zwischen einer PKV-Versicherung, einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Basistarif bedarf einer Grundorientierung in diesen drei unterschiedlichen Produktwelten. Über die Unterschiede in der Beitragsberechnung und der Familienversicherung hinaus ist der Umfang des Versicherungsschutzes einer besonderen Betrachtung wert.

  PKV-Tarife GKV PKV-Basistarif
ab Jannuar 2009

I. Leistungsgrundsatz

medizinische Notwendigkeit

Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten

wie GKV

II. Umfang des Versicherungsschutzes

Freie Tarifwahl; vom Grundschutz bis zum
Spitzenschutz

Leistungen überwiegend durch Gesetz vorgegeben; geringe Abweichungen zwischen
Kassen möglich

per Gesetz vorgegeben; einheitlicher Tarif
bei allen Anbietern

III. Zukunftssicherheit

Privatrechtliches Vertragsprinzip: Eingriffe in
den Leistungsumfang weder durch Politik noch
Versicherung möglich; lebenslange Garantie des
versicherten Leistungsumfangs

Gesetzgeber kann jederzeit den Leistungsumfang
verändern

Gesetzliche Eingriffe in die GKV werden
übernommen

IV. Innovationen; medizinischer
Fortschritt

Innovationen und medizinischer Fortschritt sind
Bestandteil des Versicherungsschutzes

Neue Methoden und Verfahren sind nicht
automatisch im Leistungskatalog enthalten;
z.B. muss für neue Therapien in der ambulanten
Versorgung grundsätzlich eine Genehmigung vorliegen.
Für neue Arzneimittel ist bspw. zukünftig
eine Kosten-Nutzen-Bewertung vorgesehen.

Ausschlüsse und Einschränkungen der
GKV müssen übernommen werden

V. Leistungen

 

 

 

1. Arzt

- Status als Privatpatient
- vollständig freie Wahl unter allen ambulant
tätigen Ärzten; auch ambulant tätigen Krankenhausärzten
- Höhere Vergütung begünstigt Erbringung
zeitintensiver Leistungen und rasche Terminvergabe
- Arztwechsel jederzeit möglich

- Vertragsärzte
- eingeschränkte Inanspruchnahme von ambulanten
Leistungen im Krankenhaus
- Praxisgebühr, mit Ziel der Bindung an den
behandelnden Arzt für mindestens ein Quartal;
bei Arztwechsel im Quartal ohne Überweisung
wird Praxisgebühr erneut fällig
- Budgets erschweren zuweilen die Terminabsprache

- Vertragsärzte
- eingeschränkte Inanspruchnahme von
ambulanten Leistungen im Krankenhaus
- Praxisgebühr wie GKV
- GKV-ähnliche Vergütung erschwert
zuweilen die Terminabsprache

2. Arzneimittel

- alle zugelassenen Arzneimittel im Rahmen der
medizinischen Notwendigkeit
- Erstattung in Höhe der tatsächlichen Preise
- keine Arzneimittelbudgets

- rezeptpflichtige Arzneimittel
- nicht rezeptpflichtige Arzneimittel nur in
Ausnahmefällen
- keine Leistung bei geringfügigen Gesundheitsstörungen
- Erstattung meist durch Festbeträge begrenzt
- Rabattverträge legen fest, welche Medikamente
erstattungsfähig sind
- viele Regelungen zur ‚wirtschaftlichen’ Verordnung
von Arzneimitteln
- hoher Anteil von Nachahmer- medikamenten
gegenüber Originalpräparaten
- Zuzahlungen* bis zu 10 Euro

wie GKV, Zuzahlung auf 6 Euro je Arzneimittel begrenzt. Erstattet wird in der Regel die Höhe des
preisgünstigsten Nachahmermedikaments
derselben Wirkstoffgruppe.

3. Heilpraktiker

tarifabhängig

nein

nein

4. Heilmittel

- freie Wahl der Leistungsanbieter (z.B. Physiotherapie,
Logopädie etc.)
- individueller Umfang je nach medizinischer
Notwendigkeit

- freie Wahl der Leistungsanbieter
- nur bei bestimmten Erkrankungen
- Begrenzung der Verordnungsmenge auf den
„Regelfall“; besondere Mengenbeschränkungen
z.B. für Massagen
- Zuzahlungen*: 10 % der Kosten und 10 Euro je
Verordnung

wie GKV; Zuzahlung von 2 Euro je Heilmittel
und 10 Euro pro Vereinbarung

5. Krankenhaus

- freie Krankenhauswahl
- i. d. R. Chefarztbehandlung
- i. d. R. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer

- Mehrbettzimmer
- Krankenhauswahl: Einweisung durch Arzt
erforderlich; Patient ist an Einweisungsentscheidung
gebunden
- Zuzahlung* von 10 Euro/Tag (bis zu 28 Tage)
- kein Anspruch auf Behandlung durch bestimmten
Arzt

wie GKV

6. Rehabilitation

- i. d. R. begrenzt auf Anschlussheilbehandlung
- Ergänzung um Kurtarife möglich

- Anschlussheilbehandlung; Zuzahlung* von 10
Euro/Tag (bis zu 28 Tage)
- Rehabilitation; Zuzahlung* von 10 Euro/Tag

wie GKV

7. Psychotherapie

Unterschiedlicher Leistungsumfang je nach Tarif

Genehmigung nach Begutachtung
- gesetzlich vorgegebener Leistungsumfang:
bei definierter seelischer Krankheit und wenn
Behandlungserfolg erwartet werden kann; ggf.
Praxisgebühr

wie GKV; nach Genehmigung durch PKV/
Beihilfe

8. Krankengeld

In Dauer und Höhe (in der Regel bis zum Nettoeinkommen)
individuelle Tarifgestaltung

70 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (BBG; z.Z. 3.600
Euro mtl.), jedoch nicht mehr als 90 Prozent
des Nettoeinkommens; abzüglich Beiträge zur
Arbeitslosen- und Rentenversicherung

wie GKV

9. Vorsorge

Je nach Tarif; Früherkennung und Vorbeugung
mindestens im Umfang der gesetzlich eingeführten
Vorsorgeprogramme

Gesetzlich eingeführte Vorsorgeprogramme

wie GKV

10. Zahnprophylaxe

Individuelle Zahnprophylaxe; keine Gruppenprophylaxe

Gruppenprophylaxe; eingeschränkte individuelle
Prophylaxe für Kinder und Jugendliche, bei
besonderen Befunden auch für Erwachsene

eingeschränkte individuelle Prophylaxe
für Kinder und Jugendliche; keine Gruppenprophylaxe

11. Zahnbehandlung

Versichert sind alle medizinisch notwendigen
Leistungen unter Einschluss auch hochwertiger
Behandlungsformen (z.B. Inlays).

Grundversorgung (z.B. einfache Füllungsmaterialien)

wie GKV

12. Zahnersatz

Umfang des Versicherungsschutzes unterliegt
individueller Gestaltung je nach Tarif; Erstattung
in der Regel bis zu 80 Prozent

Befundorientierte Festzuschüsse für Standardversorgung.
Mehrkosten für höherwertigen
Zahnersatz sind privat zu zahlen.

Erstattung von 50 bis 65 Prozent der
zahnärztlichen Standardversorgung der
GKV

13. Kieferorthopädie

Je nach Tarif; auch für Erwachsene

Leistungspflicht für Kinder; in seltenen Fällen
auch für Erwachsene

wie GKV

14. Häusliche Krankenpflege

Nur als Teil der ärztlichen ambulanten Versorgung

Behandlungspflege und ggf.hauswirtschaftliche
Versorgung, wenn kein Angehöriger die Aufgaben
übernehmen kann; Zuzahlungen* von 10 Euro/Tag
(max. 280 Euro)

wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Therapieeinheit

15. Haushaltshilfen

keine Versicherungsleistung

- Voraussetzung: Kind im Haushalt unter 12
Jahre
- Zuzahlungen* von 10 Euro/Tag (max. 280 Euro)

wie GKV; Zuzahlung 8 Euro/Tag

16. Mutter-Kind-Kuren

Keine Versicherungsleistung

Ja

wie GKV

17. künstliche Befruchtung

100 % Kostenübernahme bei Verheirateten und
bei Erfolgsaussicht

50prozentige Leistungspflicht bei Verheirateten
in bestimmten Altersgrenzen; max. 3 Versuche
bei Erfolgsaussicht

wie GKV

18. Fahrkosten

- Rettungsfahrten
- Krankenhausfahrten
- ambulante Krankentransporte je nach Tarif

- Rettungsfahrten
- Krankenhausfahrten
- ambulante Krankentransporte in Ausnahmefällen;
Zuzahlungen* 5-10 Euro

wie GKV; Zuzahlung von 10 Euro

19. Palliativ- und Hospizversorgung

ja

ja

wie GKV

20. Versicherungsschutz im Ausland

Heilbehandlung in Europa; während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im
außereuropäischen Ausland auch dort

Eingeschränkte Leistungen in der Europäischen
Union (EU), der Schweiz und im Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR).

wie GKV