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Die neue Gesundheitsreform |
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Wichtige Änderungen und AuswirkungenDer Deutsche Bundestag hat am 02. Februar 2007 das "Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung" beschlossen, das in wesentlichen Teilen zum 01. April 2007 in Kraft getreten ist. Gesundheitsministerin Ulla Schmidt nannte in ihrer Stellungnahme "Drei Gründe, warum diese Gesundheitsreform gut ist". Erstens sei Jeder und Jede gegen das Krankheitsrisiko versichert. Zweitens stärke die Reform den Gedanken, dass Prävention vor Behandlung gehe und Rehabilitation vor Pflege. Zum Dritten sorge das Gesetz dafür, dass Gesundheit bezahlbar bleibe. Was bedeutet dies konkret für die Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenkassen? Vom 01. Januar 2009 an gibt es eine Pflicht zur Krankenversicherung. Dies gilt auch für selbstständige Unternehmer - unabhängig von der Größe des Betriebes. Wer nach diesem Stichtag keine gesetzliche oder private Krankenversicherung abgeschlossen hat, wird mit einer Geldstrafe belegt, die zum Beispiel in den ersten 6 Monaten nach Eintreten der Versicherungspflicht den versäumten Krankenkassenbeiträgen entspricht. Auch wer freiwillig versichert ist und seinen Beitrag zur Krankenversicherung nicht zahlt, kann künftig nicht mehr von der Versicherung gekündigt werden. In diesem Fall besteht aber nur ein Anspruch auf eine medizinische Notversorgung. Der Anspruch auf eine normale medizinische Versorgung ruht. Außerdem sind die Krankenkassen verpflichtet, ein Vollstreckungsverfahren zum Einzug der ausstehenden Beiträge anzustrengen. Weiterhin können die Krankenkassen Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung der Krankenkassenbeiträge erheben. Ab dem 01. Juli 2007 bieten die privaten Krankenkassen einen Standardtarif an, der Versorgung sicherstellt und keine Risikozuschläge vorsieht. Vom 01. Januar 2009 an wird von den privaten Krankenversicherern ein Basistarif angeboten. Die Beiträge für diesen Tarif sind ausschließlich vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, jedoch nicht von individuellen Risikofaktoren für die Gesundheit. Risikoprüfungen oder -zuschläge sind für diesen Tarif nicht vorgesehen. Die Leistungen in diesem Tarif entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Privat Krankenversicherte, deren Vertrag bereits vor 2009 bestand, können vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 in den Basistarif einer privaten Krankenversicherung ihrer Wahl wechseln. Auch danach können Versicherte noch in den Basistarif wechseln, wenn sie älter als 55 Jahre sind oder ihre Beiträge nachweislich nicht mehr aufbringen können. Sie sind in diesem Falle jedoch an ihre aktuelle private Krankenversicherung gebunden und können nicht zu einer anderen Versicherung wechseln. Alle Neukunden, die erst nach dem 01. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließen, können dagegen jederzeit von einem Versicherungsunternehmen in eine andere private Krankenversicherung wechseln und ihre eigenen Rücklagen dabei mitnehmen. Dieses Wechselrecht innerhalb der privaten Krankenversicherer ist neu und steigert die Flexibilität der Versicherten und den Wettbewerb unter den Versicherungsunternehmen. Ein Wechsel des Versicherungsunternehmens ist zum Beispiel möglich, wenn ein privater Krankenversicherer geschlossen wird oder in Konkurs geht. Während bei der gesetzlichen Krankenkasse die beitragsfreie Mitversicherung unverändert möglich bleibt, ist dies für die private Krankenkasse ausgeschlossen. Ehepaare zahlen zum Beispiel den Beitrag für den Basistarif pro Person, sind also nicht gegenseitig mitversichert. Neben der Wahl des Versicherungsunternehmens bietet die neue Gesundheitsreform noch weitere Wahlmöglichkeiten. Die Zuzahlung zu Arzneimitteln können auch ganz erlassen werden, wenn für sie besondere Rabattvereinbarungen mit den Arzneimittelherstellern bestehen. Weiterhin gilt die Regelung, dass Arzneimittel ohne Zuzahlung von der Apotheke abgegeben werden dürfen, wenn ihr Preis 30 Prozent oder mehr unter der für sie geltenden Festbetragsregelung liegt. Eine Liste der Arzneimittel, für die diese Regelungen zutreffen, findet man im Internet unter der Adresse www.die-gesundheitsreform.de. Umfasste die Liste bereits über 9000 Präparate. Auch in Bezug auf die Aut-Idem-Regelung ergibt sich durch die Gesundheitsreform eine Änderung. Nach wie vor gilt, dass das verordnete Präparat nicht ausgetauscht werden darf, wenn auf dem Rezept nicht die Aut-Idem-Regelung zugelassen wurde. Ist dies aber doch der Fall, so muss der Apotheker das verordnete Präparat austauschen, wenn eine Alternative zur Verfügung steht, für die eine Rabattvereinbarung vorliegt. Der Versicherte hat dabei den Vorteil, dass sich seine Zuzahlung auf das Rezept ermäßigt oder sogar ganz entfällt. Eine wichtige Neuerung ergibt sich für Menschen, die in Wohngemeinschaften oder neuen Haushaltsformen wohnen. Sie erhalten ein Anrecht auf häusliche Pflege und sind damit Menschen in einem Familienhaushalt gleichgestellt. Außerdem wird der Zugang zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus erleichtert. Geeignete Klinken mit einem entsprechenden Angebot werden in Zukunft allen Versicherten zur Verfügung stehen. Welche Kliniken konkret geeignet sind, wird im Bundesland entschieden. Die derzeit geltende maximale Belastungsgrenze von zwei Prozent des Bruttohaushaltseinkommens für Gesundheitsausgaben bleibt weiterhin in Kraft. Für chronisch Kranke beträgt die maximale Belastungsgrenze weiter ein Prozent. Neu ist nach der Gesundheitsreform, dass diese Belastungsgrenze abgesenkt werden kann, wenn Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig wahrgenommen werden und ein Patient zu seiner Genesung aktiv beiträgt. Dadurch soll der Stellenwert der Angebote zur Prävention und frühzeitigen Erkennung von Gesundheitsrisiken gestärkt werden, die bisher nur von relativ wenigen Versicherten in dem geplanten Ausmaß genutzt werden. Dies gilt besonders für Versicherte, die nach dem 01. April 1972 geboren worden sind. Männer, die nach dem 01. April 1962 geboren sind bzw. Frauen, die nach dem 01. April 1987 geboren sind können eine verminderte Belastungsgrenze in Anspruch nehmen, wenn sie an einer Krebsart erkranken, für die eine Vorsorgeuntersuchung angeboten wurde und wenn sie diese Vorsorgeuntersuchung auch nachweislich wahrgenommen haben. Bei der Berechnung des Bruttoeinkommens werden Freibeträge berücksichtigt. Für den Ehepartner entspricht dieser Freibetrag 4.410 Euro, pro Kind dagegen 3.648 Euro. Alleinerziehende können für das erste Kind einen Freibetrag von 4.410 Euro geltend machen. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern gilt also ein Freibetrag von 11.706 Euro. Für das Erreichen der Belastungsgrenze werden folgende Zuzahlungen berücksichtigt: Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandsmitteln, Heilmitteln (z.B. Massagen), Hilfsmitteln (z.B. Hörgeräte), Zuzahlungen im Krankenhaus, zur stationären Vorsorge und Rehabilitation, zur Soziotherapie sowie genehmigte Fahrkosten. Für das Bruttoeinkommen gilt übrigens das Arbeitseinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen zuzüglich von Renten, Betriebsrenten und Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Abfindungen. Die Leistungen der Krankenversicherungen werden erweitert. Neu hinzu kommen Mutter/Vater/Kind-Kuren, offiziell empfohlene Impfungen, geriatrische Rehabilitationen sowie bestimmte palliative Maßnahmen. Andererseits werden die Versicherten auch stärker in die Pflicht genommen. Die Vorschriften zur Einschränkung der Leistungspflicht bei Eigenverschulden werden präzisiert. Bestimmte Fälle von eigenverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit ziehen nun die Möglichkeit eines Regresses oder einer Leistungseinschränkung nach sich. Dies kann zum Beispiel bei Piercings oder Schönheitsoperationen der Fall sein. Für innovative und teure Behandlungsformen wird eine Pflicht zur Einholung einer zweiten ärztlichen Meinung festgeschrieben. Welche Therapien im Einzelnen unter die Pflicht zu einer sogenannten "Second Opinion" fallen, wird von politisch unabhängigen Experten der Bundesausschüsse beschlossen. Für den Besuch eines Arztes, der wegen einer Zweitmeinung aufgesucht wird, muss der Patient jedoch keine zusätzliche Praxisgebühr zahlen. Zusammenfassend kann man sagen, dass die neue Gesundheitsreform keine Leistungen kürzt. Sie nimmt den Versicherten jedoch wesentlich stärker in die Verantwortung für seine Krankenversicherung und bietet in der privaten und gesetzlichen Krankenversorgung wesentlich mehr Wahlmöglichkeiten, als dies bisher der Fall war. |
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